Wie setzt sich die Zuzahlung zuammen?

Wer muss diese bezahlen!

 

 

Für Heilmittel beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung. Dieser Betrag wird von unserer Praxis eingezogen und ohne Abzug an die jeweilige Krankenkasse weitergeleitet. Die Zuzahlung von Menschen mit anerkannten chronischen Erkrankungen fällt geringer aus.

 

Damit Sie als Patient finanziell nicht übermäßig belastet werden, gibt es Höchstgrenzen für die zu leistenden Zuzahlungen. Die Belastungsgrenze errechnet sich aus der Summe aller Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Bewahren Sie deshalb alle Zuzahlungsbelege sorgfältig auf (von Therapeuten, Apotheken und Ärzten).

 

Man kann sich von der Zuzahlung auf verschiedene Arten/aus verschiedenen Gründen befreien lassen. Zum einen haben Geringverdiener die Möglichkeit, sich von der Zuzahlung befreien zu lassen. Eine Möglichkeit stellt auch eine pauschale Zuzahlung am Jahresanfang dar. In dem Jahr werden dann keine weiteren Zuzahlungen mehr erhoben. Eine andere Möglichkeit ist, sich ab Überschreitung der Höchstgrenze von weiteren Zuzahlungen befreien zu lassen. Bei der dritten Variante zahlen Sie das ganze Jahr Zuzahlungen und lassen sich am Jahresende zuviel gezahlte Zuzahlungen von der Krankenkasse erstatten.


Um sich von der Zuzahlung befreien zu lassen und ggf. von der Krankenkasse einen Befreiungsausweis zu erhalten, setzen Sie sich bitte direkt mit Iher Krankenkasse in Verbindung.


Folgende Personen sind von der Zuzahlungsregel grundsätzlich nicht betroffen:
 

  • Kinder unter 18 Jahren

  • Patienten der Berufsgenossenschaft/ Gemeindeunfallversicherung (Arbeitsunfall/Unfall)

  • Privatpatienten

  • Versicherte der freien Heilfürsorge

  • Versichter der Postbeamtenkasse A

  • Patienten mit Befreiungsschein der Krankenkasse (siehe oben)

 

 

Krankheitskosten über die Steuererklärung absetzen

 

Alle Krankheitskosten (Zuzahlungen für Heilmitteln, Arzneimittel, Praxisgebühren, stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation und Ausgaben für Brillen, Zahnersatz und Akupunktur) können bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen mit angegeben werden. Allerdings muss dafür die individuelle Belastungsgrenze (zumutbare Belastung) überschritten sein. Diese hängt von der Höhe der Einkünfte, des Familienstands und der Zahl der Kinder ab.

 

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die zumutbare Belastung für jeden Steuerpflichtigen gestaffelt nach Einkommensstufen zu ermitteln. Folglich sind höhere Beträge abzugsfähig. Deine individuelle zumutbare Belastung kannst Du mit einem Rechner selbst ermitteln.